Wird neben einer bereits versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur ein Minijob ausgeübt, sind diese beiden Beschäftigungen nicht zu addieren.[1] Der Minijob bleibt versicherungsfrei.[2] Dies gilt nicht hinsichtlich der Rentenversicherung, da hier generell Versicherungspflicht besteht. Von der Rentenversicherungspflicht im Minijob können sich Arbeitnehmer allerdings auf Antrag befreien lassen.[3]

 
Achtung

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Zusammenrechnung von Hauptbeschäftigung und Minijob

Wird durch die Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einer geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der Krankenversicherung überschritten, tritt mit Aufnahme der Nebenbeschäftigung in beiden Beschäftigungen zunächst Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres übersteigt.[4]

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