Ergibt sich aufgrund der Lage der Zweitwohnung keine Wegstrecken-Ersparnis von mehr als 50 % und auch keine Halbierung der Fahrzeit zum Beschäftigungsort beim Arbeitgeber, läuft die Vermutungsregelung ins Leere. Das bedeutet allerdings nicht, dass damit die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung endgültig verloren ist.

Die steuerliche Anerkennung richtet sich in diesem Fall nach den von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen.[1] Eine Zweitwohnung dient danach dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie es dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen in zumutbarer Weise ermöglicht, von dort aus arbeitstäglich seine erste Tätigkeitsstätte aufzusuchen.[2] Die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer von der Zweitwohnung aus seinen Arbeitsort täglich in zumutbarer Weise aufsuchen kann, sodass diese als Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort im Sinne der doppelten Haushaltsführung anzusehen ist, muss nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nach den Umständen des Einzelfalls getroffen werden. Dabei sind insbesondere die Entfernung sowie die individuelle Verkehrsverbindung zwischen der (Zweit-)Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte die maßgebenden Kriterien. Die Sachverhaltswürdigung obliegt in erster Linie dem jeweiligen Finanzgericht als Tatsacheninstanz.

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