Bei größerer Entfernung zwischen der Wohnung und der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, wird diese nur dann als Lebensmittelpunkt anerkannt, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. Außerdem muss jährlich mindestens eine Heimfahrt durchgeführt werden. Liegt die Wohnung in weit entfernten Ländern, z. B. Australien, Indien, Japan, Korea oder Philippinen, reicht für die Annahme des Lebensmittelpunkts in der Wohnung eine Heimfahrt mindestens alle 2 bis 3 Jahre aus.[1]

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