Wird ein Arbeitnehmer lediglich unter Anleitung eines als Fachkraft zu beurteilenden anderen Arbeitnehmers tätig, oder verrichtet er Handlangerdienste bzw. einfache Tätigkeiten, die kein Anlernen erfordern, so ist er regelmäßig keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft. Grundsätzlich muss die Aushilfskraft zur Bewältigung einer Arbeitsspitze beschäftigt werden, die auf land- oder forstwirtschaftliche Besonderheiten und nicht allein auf die betriebliche Arbeitseinteilung zurückzuführen ist.[1]

Einstufung als Fachkraft

Ob ein Arbeitnehmer als Fachkraft anzusehen ist, hängt von der Art der Tätigkeit und von den Kenntnissen ab, die er zur Verrichtung dieser Tätigkeit erworben hat. Wenn der Arbeitnehmer die Fertigkeiten für die zu beurteilende Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt hat, ist die Frage eindeutig zu beantworten. Ein solcher Arbeitnehmer gehört zu den Fachkräften.[2] Denn in einem derartigen Fall lässt sich die fachliche Qualifikation aus dem objektiv feststellbaren beruflichen Abschluss ableiten. Auf die Anforderungen der konkret wahrgenommenen Tätigkeit kommt es nicht an.

Auch ein Arbeitnehmer, der nicht über eine einschlägige Berufsausbildung verfügt, kann zu den Fachkräften gehören, wenn er in der Lage ist, eine solche Kraft zu ersetzen.[3] Allerdings fehlt es i. d. R. an einem eindeutigen Nachweis der Qualifikation, wenn der Arbeitnehmer die erforderlichen Fertigkeiten nicht im Rahmen einer Berufsausbildung erworben hat. Deshalb ist ein Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung nur dann als Fachkraft i. S. d. § 40 a Abs. 3 Satz 3 EStG anzusehen, wenn er anstelle einer Fachkraft eingesetzt ist.[4] Das ist der Fall, wenn mehr als 25 % der Tätigkeit eines Arbeitnehmers Fachkraft-Kenntnisse erfordern.[5]

Land- und forstwirtschaftliche Fachkräfte sind z. B. Melker, Landwirtschaftsgehilfen sowie Traktorführer, wenn sie den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen.

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