Rz. 19

Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs der Beschäftigungsstelle so früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich oder elektronisch mitteilen. Die Beschäftigungsstelle kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach dem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das 2,5-Fache, in Betrieben mit i. d. R. nicht mehr als 20 Beschäftigten das 1,5-Fache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. Die Beschäftigungsstelle muss dem Arbeitnehmer die Ablehnung so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung unter Darlegung der Gründe schriftlich oder elektronisch mitteilen. Bei Ablehnung des Antrags muss eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres gewährt werden.

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