Rz. 13

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben nach § 22 BbgEBG Beschäftigte, also

  • Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte,
  • Auszubildende,
  • arbeitnehmerähnliche Personen samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind,

deren Arbeitsstätte im Land Brandenburg liegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge