Rz. 87

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben

  • Arbeitnehmer,
  • Auszubildende,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,

deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt liegt oder deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ihren bzw. seinen Betriebssitz im Land Sachsen-Anhalt hat. Für Arbeitslose gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

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