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Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen, dienstlichen oder betrieblichen Vereinbarungen oder Regelungen und Einzelverträgen beruhen, werden auf den Freistellunganspruch angerechnet, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Besoldung besteht. Dagegen werden Freistellungen nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG oder § 45 Abs. 5 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes nicht angerechnet.

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