Rz. 11

Weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis dem räumlichen Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes unterliegt. Teilweise enthalten die Gesetze hierzu ausdrückliche Regelungen. So regelt § 2 Abs. 3 BremBZG, dass ein Beschäftigungsverhältnis seinen Schwerpunkt in Bremen hat, wenn die oder der Beschäftigte in einem in Bremen ansässigen Betrieb eingegliedert ist oder von einem solchen Betrieb angewiesen wird oder wenn die oder der Beschäftigte in einer Dienststelle im Bereich der Freien Hansestadt Bremen tätig ist. Ansonsten wird regelmäßig verlangt, dass sich der Tätigkeitsschwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im Bereich des jeweiligen Bundeslandes befinden muss (vgl. § 2 Abs. 1 BzG BW). Dabei ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf die Tätigkeitsstätte abzustellen. Wird etwa ein Beschäftigter im Kalenderjahr, für das er Bildungszeit beantragt, überwiegend in Baden-Württemberg beschäftigt, so steht ihm Bildungszeit für das gesamte Kalenderjahr nach dem BzG BW zu.

 
Praxis-Beispiel

Schwerpunkt der Tätigkeit ermitteln:

Arbeitnehmerin A ist bei der B GmbH beschäftigt, die ihren Hauptsitz in Freiburg hat. Dabei wird sie regelmäßig auch in Freiburg beschäftigt, vom 1.4 bis 31.5.2024 soll sie zur Vertretung in den Betrieb Augsburg wechseln, danach ist ein weiterer dauerhafter Einsatz im Betrieb Mannheim geplant. A steht Bildungsurlaub im Jahr 2024 nach dem BzG BW in voller Höhe zu. Im Rahmen einer anzustellenden Prognoseentscheidung ergibt sich, dass sie 10 Monate in Baden-Württemberg tätig sein wird. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt mithin im räumlichen Geltungsbereich des BzG BW, sodass ihr Bildungszeit nach den Regelungen des BzG BW zusteht. Die kurzzeitige Tätigkeit in Bayern ist dabei unerheblich.

 

Rz. 12

Auf den Sitz des Unternehmens ist abzustellen, wenn der Arbeitnehmer an wechselnden Einsatzstellen beschäftigt wird. Ein Montagearbeiter, der jeweils an verschiedenen Orten tätig wird, hat den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses trotzdem am Sitz des Betriebes. Wird ein Arbeitnehmer dagegen nur für eine bestimmte Arbeit außerhalb des Betriebssitzes (z. B. im Straßen- oder Brückenbau) eingestellt, so ist Sitz des Arbeitsverhältnisses nicht der Betriebssitz, sondern dieser Arbeitsort.

 
Praxis-Beispiel

Betriebssitz bei wechselnden Einsatzstellen entscheidend:

Die in Karlsruhe ansässige Baufirma A übernimmt ein Großbauprojekt in Nürnberg. Dorthin werden die zur Stammbelegschaft zählenden Bauarbeiter B, C und D entsandt. Speziell für dieses Bauprojekt werden die Arbeiter E und F eingestellt. Bildungsurlaub können nur B, C und D in Anspruch nehmen, da sie zur Stammbelegschaft zählen und für sie der Betriebssitz in Karlsruhe maßgeblich bleibt. Dagegen handelt es sich bei E und F um Ortskräfte[1], für die das Recht am Tätigkeitsort Nürnberg gilt.

 

Rz. 13

Für Außendienstmitarbeiter kann die Abgrenzung Schwierigkeiten bereiten. Für sie kann zum einen der Betriebssitz, dessen Vertrieb sie angehören, maßgeblich sein, andererseits ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BAG zum Erfüllungsort im Außendienstarbeitsverhältnis auch denkbar, dass das Recht am Wohnort gilt.[2] Auch Arbeitnehmer, für die kein gewöhnlicher Arbeitsort ermittelt werden kann, fallen unter den Anwendungsbereich der Landesbildungsgesetze. Daher zählt die Arbeitnehmergruppe der Flugbegleiter zu den Anspruchsberechtigten, da sich der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses bei Tätigkeiten mit wechselnden Einsatzorten mithilfe einer organisatorischen Zuordnung bestimmen lässt. Für den Weiterbildungsanspruch ist es unschädlich, dass aus den Umständen kein Ort zu entnehmen ist, an dem die Arbeitspflicht gewöhnlich erfüllt wird.[3]

 

Rz. 14

Für Arbeitnehmer, die ausschließlich im Homeoffice tätig sind, ist der Wohnort maßgeblich.

 
Praxis-Beispiel

Firma A hat ihren Sitz in Frankfurt. Die Vertriebsmitarbeiter B, C, D und E arbeiten dauerhaft aufgrund vertraglicher Grundlage im Homeoffice. B und C wohnen in Wiesbaden, D in Mainz und E in Mannheim. Für B und C gilt hessisches Recht (HBUG), für D das Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz und für E das BzG BW. Arbeitnehmerin F zieht von Frankfurt nach Aschaffenburg und arbeitet nun dauerhaft von dort im Homeoffice. Durch den Umzug nach Bayern steht ihr mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage kein Bildungsurlaubsanspruch mehr zu.

[1] Vgl. Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, Bildungsurlaub, Rz. 2.
[2] BAG, Urteil v. 12.6.1986, 2 AZR 398/85, AP Brüsseler Abkommen Art. 5 Nr. 1.

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