1 Begünstigte Arbeitgeberleistungen

Lohnsteuerfrei sind alle zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung – einschließlich Unterkunft und Verpflegung – und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers in (Betriebs)Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.[1] Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten des Arbeitnehmers.

Für die Steuerbefreiung ist es unbeachtlich, ob der beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Unterbringungs- und Betreuungsaufwendungen selbst trägt. Sie wird daher auch gewährt, wenn der nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers lohnsteuerfrei gezahlt werden. Sind beide Elternteile beim Arbeitgeber beschäftigt, darf der Arbeitgeber die tatsächlichen Aufwendungen nur einmal lohnsteuerfrei zahlen. Eine betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit, z. B. bei Internatskosten, besteht nicht.

 
Hinweis

Weitere steuerfreie Familienserviceleistungen

Lohnsteuerfrei sind auch die zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers für die kurzfristige berufsbedingt erforderliche Betreuung von Kindern[2], die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für die in diesem Zusammenhang anfallenden Vermittlungsleistungen.[3]

2 Begünstigte Einrichtungen

2.1 Kindergarten

Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen zur kostenlosen oder verbilligten Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen einschließlich Unterkunft und Verpflegung.

Arbeitgeberleistungen für den Unterricht eines Kindes sowie für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. für die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten, sind lohnsteuerpflichtig.

Zahlungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung, wodurch er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) zuzurechnen. Übernimmt der Arbeitgeber jedoch die Kosten für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit eines (bestimmten) Kindes durch Dritte, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn solch ein Vorteil der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird, z. B. durch pauschale Zahlungen an ein Familienbüro, an das sich sämtliche Arbeitnehmer wenden können.

 
Praxis-Beispiel

Betreuung durch Dienstleister

Ein Unternehmen schließt mit einem Dienstleister einen Vertrag ab, in dem dieser sich verpflichtet, den interessierten Arbeitnehmern Tagesmütter, Babysitter und andere geeignete Betreuungspersonen zu vermitteln und deren Zuverlässigkeit zu überwachen. Die Firma vergütet diese Leistung mit einem Pauschalbetrag, der sich zwar an der Größe des Unternehmens orientiert, nicht aber an den Leistungen, die der einzelne Arbeitnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt.

Ergebnis: Die "reine" Vermittlung von Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten der Kinder durch Dritte ist nicht steuerfrei. Hier liegt aber schon deshalb kein Arbeitslohn vor, weil ein geldwerter Vorteil nicht individuell einem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet werden könnte. Die Leistung des Dienstleisters dient der Belegschaft als Gesamtheit.

2.2 Vergleichbare Einrichtungen

Vergleichbare Einrichtungen sind z. B.

  • Schulkindergärten,
  • Kindertagesstätten,
  • Kinderkrippen,
  • Tagesmütter,
  • Wochenmütter,
  • Ganztagspflegestellen und
  • Internate, wenn diese auch nicht schulpflichtige Kinder aufnehmen.

Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein.

2.3 Betreuung im Haushalt nicht ausreichend

Aufwendungen für die Betreuung des Kindes, z. B. durch Haushaltshilfen oder Familienangehörige im eigenen Haushalt sind vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzbar, da der eigene Haushalt keine einem Kindergarten vergleichbare Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Kindern ist.

3 Noch nicht eingeschulte Kinder

Lohnsteuerfrei sind nur die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz.

Die Finanzämter haben die Schulpflicht nicht zu prüfen bei Kindern, die

  • das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30.6. vollendet haben, es sei denn, sie werden vorzeitig eingeschult,
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1.7. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Vereinfachungsregelung

Da Kinder bis zur tatsächlichen Einschulung als nicht schulpflichtig gelten, erübrigen sich die vorstehenden Prüfkriterien aufgrund dieser weiteren Vereinfachungsregelu...

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