Besteht ein Betriebsrat, wird dieser in aller Regel umfassend zu beteiligen sein, bevor die Funktionalität aktiviert werden kann. Es besteht das übliche Unterrichtungsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Auch könnte ab einer gewissen Anwendungsbreite die spezielle Norm § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von KI) einschlägig sein.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegen technische Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, der Mitbestimmung des Betriebsrats. Bekanntermaßen genügt es hierfür, dass die technische Einrichtung hierfür "objektiv geeignet" ist. Die Transkription von Onlinemeetings dürfte unproblematisch hierunter fallen.[1] Das Transkript dokumentiert unmittelbar, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang sich Mitarbeiter an einem Gespräch beteiligt haben. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ergibt sich zusätzlich auch aus der möglichen Fehlerhaftigkeit und den potenziellen Weiterverarbeitungsmöglichkeiten.[2]

Die Mitbestimmungspflichtigkeit entfällt bei Bewerbungsgesprächen auch nicht dadurch, dass externe Bewerber ggf. (noch) keine Arbeitnehmer i. S. d. § 5 BetrVG sind. Denn die Aufzeichnung betrifft jedenfalls auch den teilnehmenden Personalreferenten bzw. die Führungskraft. Schließlich dürfte die Mitbestimmung in aller Regel auch nicht dadurch entfallen, dass bereits Betriebsvereinbarungen für die verwendete Software bestehen. Denn zumeist ist der spezifische Funktionsumfang, nicht der Einsatz einer Software mit jeglichen Updates und Paketen geregelt. In aller Regel werden daher Ergänzungen von Betriebsvereinbarungen oder Anlagen zu Betriebsvereinbarungen notwendig werden.

 
Praxis-Tipp

Einbeziehung von Arbeitnehmervertretungen

Für die digitale Transformation in Unternehmen ist es essenziell, gerade auch Arbeitnehmervertretungen in digitalen Projekten "mitzunehmen". Denn gerade diese können die Einführung einseitig und ohne nennenswerten Aufwand mindestens massiv verzögern. Schulungs- und Sachverständigenkosten für Betriebsräte sollten deshalb hier nicht als Last, sondern als Investition angesehen werden.

[1] Askin-Yekta, ZD 2021, S. 620, 623.
[2] Vgl. oben Abschn. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge