Befindet sich der dienstliche Wohnsitz im Ausland, erhalten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst einen Mietzuschuss.[1] Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die für die Wohnung im Ausland bezahlte Miete 18 % des Gehalts übersteigt, das dem Bediensteten bei einer Verwendung im Inland zustünde. Der steuerfreie Mietzuschuss gemäß § 3 Nr. 64 EStG beträgt regelmäßig 90 % des Mehrbetrags.

Mietzuschuss in der Privatwirtschaft

Bei privaten Arbeitnehmern, denen der Arbeitgeber eine Wohnung im Ausland zur Verfügung stellt, ist der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Überlassung bis zu der Höhe steuerfrei, bis zu der ein steuerfreier Mietzuschuss nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes[2] gezahlt werden kann. Die Steuerfreiheit wird durch eine entsprechende Begrenzung des bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung der Wohnung anzusetzenden geldwerten Vorteils realisiert.

 
Wichtig

DBA und Auslandstätigkeitserlass beachten

Es ist jedoch zu beachten, dass es sich regelmäßig um steuerfreien Arbeitslohn nach dem Auslandstätigkeitserlass[3] oder einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder gar ganz oder teilweise um nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegende steuerfreie Auslösungen handelt.

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