Die Zuschlagssätze werden im öffentlichen Dienst auf 60 % des Grundgehalts und der Auslandsdienstbezüge angewendet.[1]

Außerhalb des öffentlichen Dienstes ist eine vergleichbare Bemessungsgrundlage regelmäßig nicht vorhanden, sodass der steuerfreie Teil des Kaufkraftausgleichs durch Anwendung eines entsprechenden Abschlagssatzes nach den Gesamtbezügen einschließlich des Kaufkraftausgleichs zu bestimmen ist. Bei der Bemessung der Abschlagssätze ist bereits berücksichtigt, dass sie sich nur auf 60 % des maßgebenden Arbeitslohns beziehen. So wird auch bei Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft erreicht, dass sich die Steuerfreiheit des Zuschlags im Wesentlichen von einer möglichst einheitlichen Bemessungsgrundlage errechnet. Unmaßgeblich ist, ob die Bezüge im Inland oder im Ausland ausgezahlt werden.

 
Einem Zuschlagssatz in % von 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50
entspricht ein Abschlagssatz in % von[2] 2,91 5,66 8,26 10,71 13,04 15,25 17,36 19,35 21,26 23,08
Einem Zuschlagssatz in % von 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100
entspricht ein Abschlagssatz in % von 24,81 26,47 28,06 29,58 31,03 32,43 33,77 35,06 36,31 37,50

Für andere Zuschlagssätze errechnet sich der Abschlagssatz nach folgender Formel:

 
Zuschlagssatz x 600
1.000 + 6 x Zuschlagssatz

Ergibt sich nach Anwendung des Abschlagssatzes ein höherer Betrag als der tatsächlich gewährte Kaufkraftausgleich, ist nur der tatsächlich gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei. Zu den Gesamtbezügen, auf die der Abschlagssatz anzuwenden ist, gehören nicht steuerfreie Reisekostenvergütungen und Vergütungen für Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung Abschlagssatz und Kaufkraftausgleich

Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 3.600 EUR wird für 2 Jahre nach Japan entsandt und begründet dort seinen zweiten Wohnsitz. Der inländische Arbeitgeber erstattet die Unterkunftskosten mit 40 % des Auslandsübernachtungsgeldes (40 % von 190 EUR = 76 EUR) und zahlt monatlich einen Kaufkraftausgleich von 1.400 EUR.

Ergebnis: Für Bundesbeamte gilt ein Kaufkraftzuschlag von 20 % (ab 1.6.2023), der nach vorstehender Tabelle einem Abschlagssatz von 10,71 % entspricht. Dieser Abschlagssatz ist auf den Monatslohn zuzüglich des Kaufkraftausgleichs anzuwenden (3.600 EUR + 1.400 EUR = 5.000 EUR). Der steuerfreie Kaufkraftausgleich beträgt hiernach 535,50 EUR (= 10,71 % von 5.000 EUR). Der lohnsteuerpflichtige Monatslohn ist wie folgt zu berechnen:

 
Monatslohn 3.600 EUR
Kaufkraftausgleich + 1.400 EUR
Erstattete Unterkunftskosten (76 EUR für 30 Tage) + 2.280 EUR
  7.280 EUR
Steuerfreie Unterkunftskosten - 2.280 EUR
Steuerfreier Kaufkraftausgleich - 535,50 EUR
Lohnsteuerpflichtiger Monatslohn 4.464,50 EUR
[2] H 3.64 LStH "Kaufkraftausgleich".

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