Gerade bei Direktversicherungen kann es vorkommen, dass wegen der im Versicherungsvertrag genannten Altersgrenze die Kapitalleistung schon fließt, der Versicherte aber noch weiter arbeitet. Auch in diesen Fällen beginnt die 10-Jahresfrist mit dem 1. des auf die Auszahlung des Kapitalbetrags folgenden Monats. Soweit in dieser Zeit ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, in dem der Versicherte mit seinem Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, fallen aus der Kapitalleistung zunächst keine Beiträge an. Die 10-Jahresfrist wird dadurch aber nicht in ihrem zeitlichen Verlauf verändert. Die Beitragspflicht wirkt in solchen Fällen erst dann, sobald der Versicherte die Arbeit, die mit einem Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze verbunden ist, einstellt. Die Beitragspflicht endet stets mit regulärem Ablauf der o. g. 10-Jahresfrist.

 
Praxis-Beispiel

Kapitalleistung bei fortdauernder Beschäftigung

Herr A ist als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A. Sein monatliches Arbeitsentgelt überschreitet in jedem Monat die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Im Dezember 2020 erhält er eine Kapitalleistung i. H. v. 90.000 EUR. Vom 1.4.2024 an reduziert er seine Arbeitszeit. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt dann gleichbleibend 5.000 EUR. Die Beschäftigung endet am 30.9.2024. Vom 1.10.2024 erhält er eine Vollrente wegen Alters i. H v 1.800 EUR monatlich und ist als Rentner krankenversicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A.

Ergebnis: Die Kapitalleistung ist grundsätzlich monatlich i. H. v. (1/120 von 90.000 EUR =) 750 EUR beitragspflichtig. Sie wird in dieser Höhe vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2030 angesetzt. Da zunächst das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bis zum 31.3.2024 allein die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, sind bis zu diesem Zeitpunkt keine Beiträge aus dem Versorgungsbezug zu entrichten. Vom 1.4.2024 ist das monatliche Arbeitsentgelt i. H. v. 5.000 EUR voll beitragspflichtig. Unter Berücksichtigung des Freibetrags werden für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge von dem Versorgungsbezug grundsätzlich (750 EUR – 176,75 EUR =) 573,25 EUR beitragspflichtig. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind grundsätzlich von 750 EUR zu berechnen. Da zusammen mit dem Versorgungsbezug die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR) überschritten wird, ist der Versorgungsbezug vom 1.4.2024 monatlich in der Kranken- und Pflegeversicherung nur i. H. v. 175 EUR beitragspflichtig. Der Freibetrag in der Krankenversicherung i. H. v. 176,75 EUR geht verloren. Vom 1.10.2024 an ist der Versorgungsbezug für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 573,25 EUR und für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe beitragspflichtig. Die Beitragspflicht des Versorgungsbezugs endet am 31.12.2030.

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