Versorgungsbezüge können nicht nur als laufende Bezüge gewährt werden. Die Zahlung eines Versorgungsbezugs kann auch als Kapitalleistung oder Kapitalabfindung erfolgen. Diese nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind ebenfalls beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.

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