Rz. 1a

Die Vorschrift, die die Regelungen in § 1290 RVO, § 67 AVG im Wesentlichen übernommen hat, enthält Regelungen für den erstmaligen Beginn sowie die Wiedergewährung einer Rente. § 99 macht keine Aussagen zur Änderung laufender Renten sowie zum Ende einer Rentengewährung. Dies ist vielmehr ausschließlich in § 100 geregelt. Den Beginn einer befristeten Rente bestimmt die Sonderregelung in § 101. § 99 Abs. 1 regelt den Beginn einer Rente aus eigener Versicherung; Abs. 2 betrifft den Beginn einer Hinterbliebenenrente. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz aufgestellt, dass die Renten mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, zu leisten sind, wenn der Antrag innerhalb einer einheitlichen Frist von 3 Monaten gestellt wurde. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drs. 11/4124) auch für die Hinterbliebenenrenten geltende 3-Monats-Frist wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 11/5530) auf eine Jahresfrist geändert. Nach der Gesetzesbegründung soll die Verlängerung dieser Frist für Hinterbliebenenrenten den Verlust von Rentenansprüchen in den Fällen vermeiden, in denen Hinterbliebene aus Unkenntnis über den Tod des Versicherten oder über das Bestehen eines Rentenanspruchs erst innerhalb der verlängerten Frist einen Rentenantrag stellen können. Bei allen Fristen handelt es sich um sog. Ausschlussfristen, sodass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) nicht mehr möglich ist. Für Witwen-/Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten ist die Sonderregelung in § 268 zu beachten. Vergleichbare Regelungen enthalten z. B. § 324 SGB III und § 60 Abs. 1 BVG (ab 1.1.2024 § 11 Abs. 1 SGB XIV).

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