Rz. 29

Satz 2 regelt die Bestimmung der Dauer. Die Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres 3. Lebensjahres ergibt sich aus der Summe der Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt; bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an.

 

Rz. 30

 
Praxis-Beispiel
 
a) Geburt von Zwillingen am 5. 7.1991
Im Konto der/des Berechtigten ist die Zeit vom 5.7.1991 bis 4.7.2001
als Berücksichtigungszeit vorgemerkt.  
Zuschlagsmonate nach § 78a: vom 1.8.1991 bis 31.7.1994
für 2 Kinder 72 Monate
b) Geburt des 1. Kindes am 5.7.1991
Berücksichtigungszeit vom 5.7.1991 bis 4.7.2001
Geburt des 2. Kindes am 10.10.1992
Berücksichtigungszeit vom 10.10.1992 bis 9.10.2002
Geburt des 3. Kindes am 3.4.1994
Berücksichtigungszeit vom 3.4.1994 bis 2.4.2004
Insgesamt zählt als Berücksichtigungszeit i. S. v. § 57 der Zeitraum vom 5.7.1991 bis 2.4.2004
Zuschlagsmonate nach § 78a:  
für das 1. Kind vom 1.8.1991 bis 31.7.1994
für das 2. Kind vom 1.11.1992 bis 31.10.1995
für das 3. Kind vom 1.5.1994 bis 30.4.1997
insgesamt 108 Zuschlagsmonate  
 

Rz. 31

Enthält das Versicherungskonto für die ersten Lebensjahre des Kindes weniger als 36 Kalendermonate an Berücksichtigungszeiten, weil dessen Erziehung später beginnt (z. B. bei Adoption) oder vorher endet (z. B. bei Tod des Kindes), kommen auch nur insoweit Zuschlagsmonate zur Anrechnung.

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