Rz. 29
Satz 2 regelt die Bestimmung der Dauer. Die Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres 3. Lebensjahres ergibt sich aus der Summe der Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt; bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an.
Rz. 30
a) Geburt von Zwillingen am | 5. 7.1991 |
Im Konto der/des Berechtigten ist die Zeit | vom 5.7.1991 bis 4.7.2001 |
als Berücksichtigungszeit vorgemerkt. | |
Zuschlagsmonate nach § 78a: | vom 1.8.1991 bis 31.7.1994 |
für 2 Kinder | 72 Monate |
b) Geburt des 1. Kindes am | 5.7.1991 |
Berücksichtigungszeit | vom 5.7.1991 bis 4.7.2001 |
Geburt des 2. Kindes am | 10.10.1992 |
Berücksichtigungszeit | vom 10.10.1992 bis 9.10.2002 |
Geburt des 3. Kindes am | 3.4.1994 |
Berücksichtigungszeit | vom 3.4.1994 bis 2.4.2004 |
Insgesamt zählt als Berücksichtigungszeit i. S. v. § 57 der Zeitraum | vom 5.7.1991 bis 2.4.2004 |
Zuschlagsmonate nach § 78a: | |
für das 1. Kind | vom 1.8.1991 bis 31.7.1994 |
für das 2. Kind | vom 1.11.1992 bis 31.10.1995 |
für das 3. Kind | vom 1.5.1994 bis 30.4.1997 |
insgesamt 108 Zuschlagsmonate |
Rz. 31
Enthält das Versicherungskonto für die ersten Lebensjahre des Kindes weniger als 36 Kalendermonate an Berücksichtigungszeiten, weil dessen Erziehung später beginnt (z. B. bei Adoption) oder vorher endet (z. B. bei Tod des Kindes), kommen auch nur insoweit Zuschlagsmonate zur Anrechnung.
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