Rz. 66

Es ist die Besitzschutzregel des § 88 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen, wonach grundsätzlich bei Folgerenten die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus einer früheren Rente – und damit ggf. ein günstigerer Zugangsfaktor – bei einer Folgerente erhalten bleiben, wenn nach § 88 Abs. 1 Satz 2 (für Hinterbliebenenrenten § 88 Abs. 2) zwischen der früheren Rente und der Folgerente eine Unterbrechung von nicht mehr als 24 Kalendermonaten liegt. Der Zeitraum von 24 Monaten stellt insoweit auch eine äußere Grenze von § 73 Abs. 3 Satz 1 dar. Jedenfalls dann, wenn zwischen dem Auslaufen einer Rente (hier wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht mit dem Zugangsfaktor 1,0) und dem Beginn einer vorzeitigen Altersrente (mit Abschlägen) mehr als 24 Monate liegen, ist der frühere Zugangsfaktor nicht (mehr) bestandsgeschützt (BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 9/11 R). § 77 Abs. 3 Satz 1 hat dabei auch eine bestandsschützende Wirkung i. S. d. Perpetuierung des ungekürzten Zugangsfaktors für persönliche Entgeltpunkte, die allerdings zeitlich nur beschränkt gilt (BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 9/11 R, Rz. 27). Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 77 Abs. 3 Satz 1 eine solche zeitliche Beschränkung nicht entnehmen. Diese stünde jedoch gerade im Gegensatz zu der Regelung in § 88 Abs. 1, der ausdrücklich die Voraussetzungen regelt, in welchem Umfang persönliche Entgeltpunkte aus einer früheren Rente bei einer späteren Rente noch zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 9/11 R, Rz. 28).

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