Rz. 48
Der sachliche Anwendungsbereich von Satz 3 bezieht sich auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten (vgl. GRA der DRV zu § 77 SGB VI, Stand: 6.12.2022, Anm. 3; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.1.2015, L 18 R 1087/12, Rz. 23). Das ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang.
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