Rz. 11

Aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln. Die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten gilt entsprechend.

 

Rz. 12

Einzige Voraussetzung des § 76f ist eine Nachversicherung für Soldaten auf Zeit. Die Nachversicherung richtet sich nach § 8. § 8 Abs. 2 regelt im Einzelnen die Voraussetzung für eine Nachversicherung (vgl. auch GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 29.4.2019, Anm. 3); die Nachversicherung hängt von 3 kumulativ vorliegenden Voraussetzungen ab:

1. Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4,

2. unversorgtes Ausscheiden, sog. Nachversicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HS 2 und

3. Nichtvorliegen von Aufschubgründen (§ 182 Abs. 2) nach § 8 Abs. 2 Satz 1 a. E.

 

Rz. 13

Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Scheiden sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der versicherungsfreien Beschäftigung aus, sind sie nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nachzuversichern, wenn kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 vorliegt. Als Soldaten werden nur die Berufssoldaten der Bundeswehr und die Soldaten auf Zeit der Bundeswehr von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfasst. Hinsichtlich der Soldaten auf Zeit ist die Sonderregelung des § 185 Abs. 2a zu beachten. Die Ansprüche der Soldaten der NVA werden nach dem AAÜG geregelt (vergleiche hierzu auch § 233a Abs. 5). Für Soldaten der Wehrmacht sind die Vorschriften über die fiktive Nachversicherung zu beachten (vgl. insgesamt GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 29.4.2019, Anm. 3 und Komm. zu § 8).

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