Rz. 39

Zusätzliche Entgeltpunkte können bei Renten wegen Erwerbsminderung (Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bzw. bis 31.12.2000 wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder für Bergleute) grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn Beiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt worden sind (ansonsten bei einem späteren Rentenfall). Das ergibt sich aus § 76a Satz 2 i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Danach müssen die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sein, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu ermitteln sind.

Bei danach gezahlten Beiträgen wirkt sich der Zuschlag erst bei einem späteren Rentenfall, z. B. bei einer Altersrente, aus.

 

Rz. 40

Ausnahme: Wurde der Antrag auf Rentenauskunft oder auf Zahlung der Beiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung gestellt und werden die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist nach Auskunftserteilung oder Zulassung der Beitragszahlung (im Inland 3 Monate bzw. im Ausland 6 Monate) gezahlt, sind die zusätzlichen Entgeltpunkte schon bei dieser Rente anzurechnen.

 

Rz. 41

 
Praxis-Beispiel
 
a) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird gezahlt ab 1.3.2018
  Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung am 10.10.2019
  Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht ab 1.12.2019
  Zusätzliche Entgeltpunkte kommen nur für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Frage.  
b) Versicherter mit Wohnsitz im Inland beantragt am 23.6.2019
  eine Rentenauskunft über die Beiträge, die zum Ausgleich einer Rentenminderung erforderlich sind.  
  Er erhält die Auskunft am 16.8.2019
  Zwischenzeitlich, am 14.7.2019
  wurde er infolge eines Unfalles voll erwerbsgemindert.  
  Beiträge werden gezahlt am 25.10.2019

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen, weil die Beiträge innerhalb der angemessenen Frist von 3 Monaten (gerechnet vom 17.8.2019 bis zum 16.11.2019) gezahlt wurden.

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