Rz. 7

Abweichend von § 67 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung wegen des dort höheren Rentenniveaus andere Rentenartfaktoren; vgl. Komm. zu § 82, § 265 Abs. 7. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten höhere Rentenartfaktoren, weil deren Leistungen auch die betriebliche Altersversorgung umfassen, die aus den höheren Arbeitgeberbeitragsanteilen resultiert (GRA der DRV zu § 67 SGB VI, Stand: 22.6.2016, Anm. 1.1). § 67 wird weiter durch die Vertrauensschutzregelung bzw. Übergangsregelungen in §§ 255, 265 Abs. 7 und 308 Abs. 1 ergänzt. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist § 302b Abs. 1 zu beachten. Bestand am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30.6.2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit i. S. v. § 240 Abs. 2 vorliegt. § 97 Abs. 1 Satz 2 beinhaltet ein Verbot der Einkommensanrechnung bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt; also im Sterbevierteljahr. Gleiches gilt für die besondere Zuschlagsregelung in § 78a Abs. 1 Satz 4.

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