Rz. 2

Da durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenzen (§ 8 SGB IV) die Beschäftigung in Privathaushalten künftig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllen kann, wurde die Vorschrift als bis zum 31.12.2023 geltende Übergangsregelung eingefügt. Lassen sich die betroffenen Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien, findet für die Beitragsbemessung faktisch das bisherige Übergangsrecht Anwendung, sodass seit dem 1.10.2022 keine höheren Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, sondern die Beiträge unverändert bleiben.

Die Beitragsbemessung richtet sich nach § 134.

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