Rz. 165

Beitragspflichtige Einnahmen bei sonstigen Versicherten regelt § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5; danach sind beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitseinkommen bei Seelotsen (Nr. 2) und Hausgewerbetreibenden (Nr. 4). Bei Küstenschiffern und Küstenfischern ist das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen für die beitragspflichtigen Einnahmen ausschlaggebend (Nr. 5). Bei Künstlern und Publizisten ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen, mindestens jedoch 3.900,00 EUR, die beitragspflichtigen Einnahmen. Erfasst werden dabei auch Vergütungen, die wegen der Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen entrichtet wurden.

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