Rz. 137

Auch die vorübergehende Einstellung der Kerntätigkeit führt allein nicht zu einer rentenpflichtversicherungsschädlichen Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit. Das ergibt sich daraus, dass es auch für die Aufnahme der Tätigkeit und damit den Beginn der Versicherungspflicht nicht darauf ankommt, dass die eigentliche Geschäftstätigkeit im engeren Sinne begonnen wird; ausreichend sind vielmehr auch notwendige Vorbereitungshandlungen (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R, Rz. 24). Deshalb kann eine Versicherungspflicht eines Lehrers auch außerhalb der Erbringung von reinen Unterrichtsleistungen angenommen werden, wenn der Betroffene sonstige, der selbstständigen Lehrtätigkeit zuzurechnende Arbeiten verrichtet; namentlich in Form des Bemühens um weitere Aufträge am Markt oder in Form der Vor- und Nachbereitung von Lehrstunden (so i.E. BSG, a. a. O., Rz. 25, unter Verweis auf die insoweit instruktive Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 21.2.2007, L 2 R 195/06).

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