Rz. 122

Das Institut der Unterbrechung wird vom BSG zutreffend nicht anerkannt. Dieses noch von der Berufungsinstanz angenommene Konstrukt hat das BSG eine Absage erteilt; die Berufungsinstanz hatte noch geurteilt, dass ein Zeitraum von 4 Monaten nicht mehr als kurzfristige Unterbrechung angesehen werden kann, die für die Annahme der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 unschädlich wäre (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.12.2011, L 10 R 39/09).

 

Rz. 123

Neben einer (endgültigen) Beendigung der selbstständigen Tätigkeit und einem damit einhergehenden (endgültigen) Ende der Versicherungspflicht existiert die Kategorie einer "versicherungsschädlichen" beendigungsgleichen "Unterbrechung" der selbstständigen Tätigkeit im rentenversicherungsrechtlichen Sinne nicht. Für die Existenz einer solchen Kategorie bietet schon der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R, Rz. 23). Dem ist zuzustimmen, weil es letztlich das Rechtsinstitut der Unterbrechung auch nicht bedarf. Ob in einem bestimmten Zeitraum Versicherungspflicht besteht oder entfällt, lässt sich letztlich auch mit den Kriterien beantworten, die zu einer Beendigung der Versicherungspflicht an sich führen.

 

Rz. 124

Die zeitweise rentenpflichtversicherungsschädliche Unterbrechung ist insoweit lediglich von der Beendigung der selbstständigen Tätigkeit dahingehend abzugrenzen, als dass der Wille des Selbstständigen bei einer Unterbrechung in einer ex ante Betrachtung auf Weiterführung der Tätigkeit nach Wegfall des Hemmnisses besteht.

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