Rz. 81

Bei einer eingetragenen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft (GbR), KG, GmbH und Co. KG, Stille Gesellschaft, OHG) ist nach Satz 1 Nr. 8 HS 2 versicherungspflichtig, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Es werden daher alle selbständig tätig mitarbeitenden Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft, die den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis (z. B. Meisterprüfung) besitzen und mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als Gesellschafter in die Handwerksrolle eingetragen sind, in die Versicherungspflicht einbezogen (vgl. auch: GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand 7.12.2023, Anm. 11.7). Dies ist grundsätzlich der Gesellschafter, der die Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in dem zu betreibenden oder einem diesem verwandten Handwerk bestanden hat; vgl. insoweit auch § 7 Abs. 1b HWO. Für Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) tritt keine Rentenversicherungspflicht ein (BSG, Urteil v. 2.6.1982, 12 RK 13/82). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Gesellschafter in einer anderen daneben ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Handwerker die Voraussetzungen nach Nr. 8 erfüllt.

 

Rz. 81a

Durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) v. 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436) wurde in Nr. 8 HS 2 mit Wirkung zum 1.1.2024 vor das Wort "Personengesellschaft" das Wort "rechtsfähige" eingefügt. Mit der Klarstellung, dass rechtsfähige Personengesellschaften erfasst sind, wird der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Abs. 2 BGB Rechnung getragen.

 

Rz. 81b

Soweit der Gesetzgeber mit der Einfügung des Begriffs "rechtsfähige" klargestellt wissen wollte, dass auch – rechtsfähige – Personengesellschaften selbst nach § 2 Satz 1 Nr. 8 versicherungspflichtig sind (so ausdrücklich BR-Drs. 59/21 S. 98 f., 341 = BT-Drs. 19/27635 S. 92, 292; in den Gesetzesmaterialien war die Änderung noch in Art. 116 vorgesehen), kann nur von einer redaktionell missverständlichen Formulierung ausgegangen werden. Versicherungspflichtig nach § 2 HS 1 ist allein der selbständig Tätige, also die natürliche Person, bezogen auf die in die Handwerksrolle Eingetragenen also der jeweilige Gewerbetreibende. Nr. 8 HS 2 kommt die Fiktionswirkung zu, wer als Gewerbetreibender einer insoweit rechtsfähigen Personengesellschaft gilt. Danach gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, wenn eine rechtsfähige Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen ist. Ein Versicherungspflichttatbestand der rechtsfähigen Personengesellschaft begründet Nr. 8 gerade nicht. Es wäre auch widersinnig, einer juristischen Person eine Rentenanwartschaft einzuräumen. Der Gesetzgeber wollte in seiner Gesetzesbegründung daher lediglich zum Ausdruck bringen, dass auch bei Handeln einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden kann. Die Wahl der BGB-Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft (§ 705 Abs. 2, 1. Var. BGB) statt einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft (§ 705 Abs. 2, 2. Var. BGB) kann eine Versicherungspflicht des Gesellschafters, auf den die Voraussetzungen der Nr. 8 HS 2 zutreffen, nicht ausschließen. Letztlich dient die Regelung in § 2 Nr. 8 nur der Klarstellung, was ganz allgemein in der Statusfeststellung nach § 7 Abs. 1 SGB IV ohnehin gilt, nämlich, dass die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung dem Willen der Betroffenen entzogen ist. Die wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z. B. vereinbaren, eine selbständige Tätigkeit zu wollen (BSG, Urteil v. 19.10.2021, B 12 R 10/20 R, Rz. 22).

 

Rz. 81c

Die rechtliche Stellung der GbR als rechtsfähige Gesellschaft ändert auch nichts an dem Grundsatz, dass alle selbständig tätig mitarbeitenden Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft, die den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis besitzen und mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als Gesellschafter in die Handwerksrolle eingetragen sind, in die Versicherungspflicht einbezogen sind. Die Rechtsfähigkeit der GbR schließt insbesondere die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht aus. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam; § 721 BGB.

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