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Die Regelung der Beitragstragung für Bezieher von Aufstockungsleistungen nach dem ATG ist mit Art. 5 Nr. 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung vom 1.7.2004 den gleichzeitig beschlossenen Änderungen des ATG (Art. 95) und des § 163 Abs. 5 (Art. 5 Nr. 3a) angepasst worden (wegen der Änderungen des ATG vgl. Hampel, Die Änderung des Altersteilzeitgesetzes durch Hartz III und IV, Der Betrieb 2004, 706). Bei Arbeitnehmern jedoch, für die die Vorschriften des ATG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.7.2004 begonnen wurde (§ 15g ATG), sind weiterhin § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. § 279g und Komm. zu § 163).

Zu unterscheiden ist wie bisher, ob die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt (Nr. 6) oder zu den Leistungen Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung (bis 31.12.2023: Versorgungskrankengeld), Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld (Nr. 7) gezahlt werden. Bei Arbeitnehmern, die nach dem ATG Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG), werden gemäß Nr. 6 die Beiträge für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern allein getragen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob hinsichtlich des Aufstockungsbetrages die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ATG für eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit erfüllt sind. Bei Arbeitnehmern, die nach dem ATG Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung (bis 31.12.2023: Versorgungskrankengeld), Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, ist hinsichtlich der Beiträge für die sich nach § 165 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme zu unterscheiden: Liegen die Voraussetzungen des § 4 ATG vor, werden sie von der Bundesagentur oder, im Falle der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ATG (Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG können auch vom Arbeitgeber anstelle der Bundesagentur erbracht werden; wegen der Erstattungsmöglichkeit für den Arbeitgeber vgl. § 12 Abs. 2 Satz 4 ATG), von den Arbeitgebern getragen. Liegen die Voraussetzungen des § 4 ATG nicht vor, werden die Beiträge für die sich nach § 163 Abs. 5 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern getragen.

Hinzu kommen die Beitragsanteile, die auf das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeit bzw. auf die in Abs. 7 genannten Leistungen (Krankengeld etc.) zu entrichten sind. Insoweit gelten bezüglich der Beitragstragung die allgemeinen Regeln des Abs. 1 Nr. 1 bzw. des § 170.

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