Rz. 2

Übergangsgebührnisse erhalten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens 4 Jahren, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Für diesen Personenkreis besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 2b Rentenversicherungspflicht. Die Beitragsbemessung richtet sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 1c, die Beitragstragung nach § 170 Abs. 1 Satz 1, wonach die Beiträge allein vom Bund zu tragen sind.

Die Vorschrift des § 176b bestimmt, dass Einzelheiten zu den Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten für die Beiträge aufgrund des Bezuges von Übergangsgebührnissen in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmte Stelle mit der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt werden können. Die Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist erforderlich (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 102/19 S. 177).

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