Erhöht sich das Entgelt durch einen Statuswechsel, z. B. vom Auszubildenden zum Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber, führt dies ebenfalls frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Ende der Versicherungspflicht.

Wird – zusätzlich zu einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung – eine weitere krankenversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen und durch die Addition der Arbeitsentgelte die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, besteht in beiden Beschäftigungen zunächst Krankenversicherungspflicht. Diese endet dann mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn durch die Addition beider Arbeitsentgelte auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird.

 
Hinweis

Umwandlung der Halbtags- in eine Ganztagsbeschäftigung

Wird eine Halbtagsbeschäftigung in eine Ganztagsbeschäftigung umgewandelt und durch die damit verbundene Entgelterhöhung sowohl die Jahresarbeitsentgeltgrenze des aktuellen und des folgenden Kalenderjahres überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht mit dem Ablauf des Jahres, in dem die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Änderung nach Unterbrechung der Beschäftigung

Ein Angestellter erhält in seinem Beschäftigungsverhältnis ein Arbeitsentgelt unterhalb der für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er war deshalb krankenversicherungspflichtig und wurde Mitglied einer Krankenkasse. Von Juli 2023 bis März 2024 leistete er freiwilligen Wehrdienst. Während des freiwilligen Wehrdienstes ruhte das Arbeitsverhältnis. Anschließend (im April 2024) nahm er die Beschäftigung mit einem Gehalt, das jetzt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag, wieder auf.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer wird erst zum 31.12.2024 versicherungsfrei, vorausgesetzt, sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt übersteigt auch die Grenze des Jahres 2025.

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