Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG). Diese Arbeitgeberpflicht ist zu beachten und nach § 25 ArbSchG bußgeldbewehrt. Damit geht die Aufgabe auf die konkrete betriebliche Führungskraft über. Wenn der Gesetzgeber von "Arbeitgeber" spricht, ist im Rahmen einer Delegation die Übertragung auf die jeweilige Führungskraft gegeben.

Im Rahmen der Fürsorgepflicht haben betriebliche Führungskräfte vulnerable Beschäftigte zu identifizieren und besondere Anpassungen der Schutzvorkehrungen vorzunehmen. Schutzmaßnahmen sind zu entwickeln und die Wirksamkeit muss überprüft werden. Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist[1] – damit sind Anpassungen etwa im Mutterschutz oder für ältere Beschäftigte ermöglicht.

Auch die arbeitsmedizinische Versorgung ist Pflichtaufgabe des Arbeitgebers. Die Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge umfassen insbesondere eine arbeitsmedizinische Beurteilung tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen, einschließlich Empfehlungen geeigneter Schutzmaßnahmen. Ferner sind die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten Bestandteil. Zum Beratungsumfang gehören die Möglichkeiten und Gefahren einer gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind danach vom Arbeitgeber verpflichtend immer dann zu veranlassen, wenn bei Tätigkeiten eine Beeinträchtigung der Gesundheit möglich und erwartbar ist. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen müssen nach allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin (Berufsgenossenschaftliche Grundsätze) durchgeführt werden und dürfen nur von speziell hierzu ausgebildetem Personal (Facharzt für Arbeitsmedizin) durchgeführt werden. Arbeitsmedizinische Untersuchungen ermöglichen eine bessere Gesundheitsvorsorge im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). So können mögliche gesundheitliche Probleme frühzeitig erkannt und behandelt werden.

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