Verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der daraus abgeleiteten Maßnahmen ist der Arbeitgeber, weil dieser die organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten zur Durchsetzung hat. Das gilt nicht nur für technische, bauliche Maßnahmen oder Investitionen in Anlagen und Schutzausrüstung. Das gilt auch für das Direktionsrecht als Möglichkeit zur Umsetzung. Die Arbeitsstättenregel gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden.

Die betriebliche Situation ist durch die Organisationshoheit des Arbeitgebers gekennzeichnet. In Fällen der mobilen Arbeit oder des Homeoffice ist die Einwirkungsmöglichkeit des Arbeitgebers begrenzt. Gleichwohl handelt es sich hier um konkrete Arbeitsplätze, die etwa bei der Telearbeit auch der arbeitsmedizinischen Verantwortung des Arbeitgebers unterliegen. In diesen Fällen sind Mitarbeitende darauf hinzuweisen und zu verpflichten, eigenverantwortlich den notwendigen Hitzeschutz durchzuführen und mit technischen, organisatorischen oder individuellen Maßnahmen zu reagieren, um die Belastung zu vermeiden oder zu verringern.

Die Feststellungen einer Gefährdungsbeurteilung lösen eine konkrete gesetzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers aus.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge