rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeit bei Aufwendungsersatz für einen Auditor im Akkreditierungsverfahren für Bachelor- und Masterstudiengänge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Begünstigende Tätigkeiten, für die der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden kann, erfordern die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen bzw. die Leitung von Übungen, in denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben.
  2. Als vergleichbare Tätigkeiten können nur solche Tätigkeiten eingestuft werden, die zumindest eine pädagogische Ausrichtung haben.
  3. Die Tätigkeit als Auditor im Akkreditierungsverfahren für Bachelor- und Masterstudiengänge nach dem Bologna-Beschluss hat keine pädagogische Ausrichtung und berechtigt demzufolge nicht zur Inanspruchnahme des Freibetrages für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26

 

Streitjahr(e)

2013

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2013 vom 03.12.2014 dahingehend, dass ihm der Freibetrag gemäß 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der erhaltenen Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Auditor in Akkreditierungsverfahren an Hochschulen gewährt wird.

Der Kläger ist im Ruhestand. Er ist ehrenamtlich als Auditor der Akkreditierungsagentur A e.V. in Akkreditierungsverfahren für Bachelor- und Masterstudiengänge nach dem Bologna - Beschluss tätig. Anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährte das beklagte Finanzamt (der Beklagte) dem Kläger einen Freibetrag i.H.v. 720 € nach § 3 Nr. 26 a EStG, lehnte die Gewährung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG jedoch ab und legte der Besteuerung Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 813 € zu Grunde. Der gegen den Steuerbescheid eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 08.05.2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage wird vorgetragen, der Beklagte unterwerfe die 813 € zu Unrecht der Besteuerung. Zur Tätigkeit als Auditor sei Folgendes zu sagen: Deutschland sei maßgeblich am Bologna - Beschluss beteiligt gewesen. Über den von Bund und Ländern eingesetzten Akkreditierungsrat seien die Auditoren über die gemeinnützigen Akkreditierungs - Agenturen an Programm - Akkreditierungsverfahren beteiligt. Die derzeit in Deutschland existierenden ca. 17.500 Bachelor/Master - Studiengänge müssten auf Grund von länderspezifischen Vorgaben für deren Betrieb an den Hochschulen akkreditiert und dann in der Regel ca. alle fünf Jahre reakkreditiert werde. Wenn die A e.V. den Auftrag einer Hochschule zur Programm - Akkreditierung eines Studiengangs erhalte, frage sie bei ihr bekannten, unabhängigen Fachexperten an, ob diese bereit seien, als Auditoren an dem Verfahren teilzunehmen und stelle in der Regel mehrere Termine für das üblicherweise ca. zweitägige Audit des Teams an der antragstellenden Hochschule zur Auswahl. Die Auditoren arbeiteten in wechselnd zusammengesetzten Teams, bestehend aus in der Regel jeweils ein bis zwei Universitätsprofessoren, aus ein bis zwei (externen) Fachhochschulprofessoren, aus einem Vertreter der Berufspraxis und aus einem (externen) Studentenvertreter. Diese Auditoren seien ausgewiesene Experten und würden im Auftrag des Bundes immer ehrenamtlich und nur in Programm - Akkreditierungen tätig.

Hauptzweck dieser Tätigkeit sei die Einbringung und Vermittlung von Fachwissen und Expertise, um den verantwortlichen Zuständigen an den Hochschulen im direkten Kontakt und Austausch sowie mit dem Blick von außen die Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigten, einen Studiengang so auszugestalten, dass er für die Studierenden studierbar sei und seitens der Studieneinrichtung die Ansprüche erfülle, die notwendig seien, um jungen Menschen einen reibungslosen Übergang ins Berufsleben, in die akademische Weiterqualifizierung oder in die Forschung zu ermöglichen. Der Expertenrat solle im Sinne der Forderungen und Vereinbarungen des Bologna - Beschlusses gewährleisten, dass die Studiengänge den Anforderungen und dem Vergleich im gemeinsamen europäischen Bildungsraum gewachsen sind.

Die Tätigkeit des Klägers liege im Interesse der Allgemeinheit. Der entscheidende Teil der Tätigkeit finde im Rahmen von Gesprächen auf peer - group - Ebene in der Hochschule statt. Dort begegneten sich die Mitglieder auf Augenhöhe; sie unterschieden sich nicht wesentlich in Wissen, Können und Entscheidungsbefugnissen und verfolgten ähnliche Interessen. Die an den Gesprächen Beteiligten sollen motiviert und befähigt werden, diesen Prozess fortzuführen und weitere Mitglieder der Hochschule einzubeziehen; sie sollen als Multiplikatoren wirken.

Er, der Kläger, vermittele den Beteiligten Wissen aus der Wirtschaft, aus dem Berufsleben und über das, was zukünftige Arbeitgeber der Studenten von ihren neuen Mitarbeitern erwarten. Dieses Wissen ermögliche den Hochschulmitarbeitern, den theoretischen Ansatz des Bologna - Prozesses so (pädagogisc...

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