Ungeachtet des jeweiligen DBA, das den Arbeitslohn von der inländischen Besteuerung steuerfrei stellt und das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zuweist, bleiben die betreffenden ausländischen Lohnbezüge bei der Einkommensteuerveranlagung nur noch dann außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer seinem Wohnsitzfinanzamt nachweist, dass der ausländische Tätigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet oder die nach den Bestimmungen des jeweiligen DBA hierauf entfallende Steuer im Ausland tatsächlich entrichtet hat (sog. nationale Rückfallklausel). Dies gilt auch dann, wenn bei der Einkommensteuerfestsetzung zunächst zu Unrecht vom inländischen Besteuerungsrecht ausgegangen wurde. Die Rückfallklausel beinhaltet insoweit eine eigenständige Korrekturvorschrift.[1]

[1] FG Münster, Urteil v. 28.10.2021, 8 K 939/19 E, Rev. beim BFH unter Az. I R 48/21.

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