Die Grenzgängerregelungen des DBA-Österreich entsprechen im Wesentlichen den zu Frankreich dargestellten Grundsätzen. Abweichungen bestehen bezüglich der Grenzzonen. Die Abkommensbestimmungen mit Österreich legen die deutsche bzw. österreichische Grenzzone durch eine 30-km-Grenze fest. Als Grenzzone zu Österreich gilt ein Gebiet von je 30 km (Luftlinie) beiderseits der Grenze. Die Zahl der Straßenkilometer ist für die Entfernungsberechnung nicht maßgeblich. Zur begünstigten Grenzzone zählen ab 2024 auch Gemeinden, deren Gebiet wenigstens teilweise in die 30-Km-Grenze fällt.

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