[1] Erhält der Versicherte Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, ist der Krankenkasse freigestellt, welche Zahlstelle sie vorrangig mit dem Beitragseinbehalt beauftragt. Nicht zulässig ist es, eine der beteiligten Zahlstellen mit der Beitragseinbehaltung für einen höheren Betrag als den von ihr gezahlten Versorgungsbezug zu beauftragen.

[2] Optional kann die Krankenkasse eine verhältnismäßige Beitragsaufteilung vornehmen. Insoweit findet § 22 Abs. 2 SGB IV analog Anwendung, und zwar ungeachtet dessen, dass die Versorgungsbezüge für sich i.d.R. kein Versicherungsverhältnis begründen. Hiernach findet eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen statt. Bei Beteiligung einer ALG-Rente ist wegen des darauf entfallenden geringeren Beitragssatzes in der Krankenversicherung zwingend eine verhältnismäßige Beitragsaufteilung erforderlich. Die Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise hat das BSG mit Urteilen vom 17.12.2014, B 12 KR 23/12 R, USK 2014-185, in einem Fall, in dem neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, eine ALG-Rente und eine Betriebsrente i.S.v. Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bezogen wurde, bestätigt.

[3] Der beitragspflichtige Teil des einzelnen Versorgungsbezuges wird im Rahmen der Beitragsaufteilung nach der folgenden Formel berechnet:

VB x BBG  
GVB  
VB = einzelner laufender monatlicher Versorgungsbezug (bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vermindert um den Freibetrag), begrenzt auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze
BBG = monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-/Pflegeversicherung
GVB = Summe der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) einzelnen laufenden monatlichen Versorgungsbezüge (Gesamtversorgungsbezüge)

[4] Der jeweils maximale beitragspflichtige Teil der Versorgungsbezüge (VB-max) wird unter Zugrundelegung der gemeldeten (ungekürzten) beitragspflichtigen Einnahmen ermittelt und den Zahlstellen zurückgemeldet (A.2.4).

[5] Die Beitragsaufteilung gilt ungeachtet des einheitlichen Beitragssatzes gleichermaßen für die Beiträge zur Pflegeversicherung.

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