[1] Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR im Monat, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor (vgl. Beispiel 50). Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung; als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Als Monat gilt der Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat). Monate, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR vorhersehbar überschritten wird (z.B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit, vgl. Beispiel 7b), sind hierbei unberücksichtigt zu lassen. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von zwölf Monaten, welcher mit dem Kalendermonat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll (vgl. Beispiele 51a und 51b). Wird die monatliche Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres in mehr als drei Monaten überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und begründet eine nicht geringfügige Beschäftigung; es sei denn, die in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts (vgl. 2.2.1) geltende Arbeitsentgeltgrenze von 5.400 EUR wird nicht überschritten. Die nicht geringfügige Beschäftigung besteht dann für die Dauer des nicht vorhersehbaren Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an ein unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr gegeben ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung (vgl. 2.2.1) 450 EUR nicht übersteigt (vgl. Beispiel 51c). Die Ausführungen gelten gleichermaßen für mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die bei verschiedenen Arbeitgebern bis zu einem Gesamtentgelt bis regelmäßig 450 EUR im Monat ausgeübt werden (vgl. 2.2.2.1) und für geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit Zeitguthaben aufgrund einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung (vgl. 2.2.1.3).

[2] Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit unvorhersehbar schwankendem Arbeitsentgelt, in denen der Arbeitgeber bereits im Vorfeld im Rahmen seiner Jahresprognose für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unvorhersehbare Überschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 450 EUR einkalkuliert hat (vgl. 2.2.1.2), darf der Jahreswert von 5.400 EUR nicht überschritten werden (vgl. Beispiel 7a). Die vorherigen Ausführungen zum gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreiten der Entgeltgrenze finden hier keine Anwendung.

[3] In den Fällen, in denen die Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, liegt eine nicht geringfügige Beschäftigung von dem Tage an vor, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z.B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags); für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Allerdings sind in diesen Fällen für das nachgezahlte Arbeitsentgelt (auch von dem 450 EUR übersteigenden Betrag) die Sozialversicherungsbeiträge (vgl. C) und, sofern sie anfallen, auch die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendung für Entgeltfortzahlung (vgl. G), die Umlage für das Insolvenzgeld (vgl. H) sowie die einheitliche Pauschsteuer (vgl. I) zu zahlen (vgl. Beispiel 52). Es bestehen keine Bedenken, wenn Arbeitgeber die Beschäftigung aus abrechnungstechnischen Gründen bereits zu Beginn des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist, umstellen.

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