Rz. 5

Die Rechtsnatur der Anrufungsauskunft war umstritten.

§ 42e EStG bezeichnet das Rechtsinstitut als "Anrufungsauskunft". Daraus ist geschlossen worden, dass die Anrufungsauskunft ihrer Rechtsnatur nach eine Auskunft ist, d. h. eine Wissenserklärung darüber, ob und inwieweit im Einzelfall die Vorschriften über die LSt anwendbar sind.[1]

 

Rz. 6

Tatsächlich bindet die Anrufungsauskunft die Finanzbehörde. Die Anrufungsauskunft entfaltet lt. Rspr.[2] und Finanzverwaltung Rechtswirkungen nach außen (die Bindungswirkung) und ist daher feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt i. S. v. § 118 S. 1 AO.[3]

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