Rz. 33

Folgende Voraussetzungen müssen nach § 42b Abs. 1 EStG vorliegen[1]:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers (§ 42b EStG Rz. 4); von der unbeschränkten Steuerpflicht kann der Arbeitgeber ausgehen, soweit die LSt-Klassen II–V als Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellt sind, soweit ihm nicht spätere gegenteilige Umstände bekannt werden.
  • Vorliegen der Lohnbescheinigungen aus etwaigen früheren Dienstverhältnissen.
  • Nachweis durch amtliche Unterlagen für die Dauer der Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer nach den LSt-Bescheinigungen in keinem Dienstverhältnis gestanden hat. Der permanente LSt-Jahresausgleich ist ausgeschlossen, soweit der Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.
  • Die zutreffende Jahres-LSt (§ 38a Abs. 2 EStG) darf nicht unterschritten werden (§ 39b Abs. 2 S. 12 EStG).
  • Genehmigung des Betriebsstätten-FA: die Genehmigung gilt grundsätzlich als erteilt, wenn die in den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, es sei denn, dass sie im Einzelfall widerrufen wird[2].

Der permanente LSt-Jahresausgleich ist insbesondere ausgeschlossen,

  • soweit Lohnersatzleistungen bezogen worden sind, die dem Progressionsvorbehalt, § 32b EStG, unterliegen;
  • wenn aus anderen Gründen nicht während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wurde (Großbuchstabe U);
  • wenn bei der LSt-Berechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen ist;
  • wenn das Faktorverfahren nach § 39f EStG angewandt wurde;
  • wenn nur zeitweise eine Vorsorgepauschale zu berücksichtigen ist;
  • wenn der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses v. 31.10.1983 nicht der LSt unterliegt.

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