Flüchtlinge und Asylbewerber können auch im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (sog. Minijob) eingesetzt werden. Unter die Minijob-Regelung fallen sämtliche Dienstverhältnisse, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig 538 EUR[1] nicht übersteigt.[2] Eine zeitliche Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Wochenstunden besteht nicht. Allerdings ist auch für geringfügige Beschäftigungen die Mindestlohngrenze zu beachten. Die Abführung der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % für geringfügige Beschäftigungen hat der Arbeitgeber gemeinsam mit den pauschalen Renten- (15 %) und Krankenversicherungsbeiträgen (13 %) an die Minijob-Zentrale zu entrichten.

[1] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

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