Die Vorschriften über die Insolvenzsicherung werden gegenüber

  • dem Bund,
  • den Ländern und Gemeinden,
  • Anstalten,
  • Stiftungen und
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts,

über deren Vermögen keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, nicht angewendet.

Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Zahlungsfähigkeit durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes gesichert ist.

Darüber hinaus ist die Anwendung der vorgenannten Insolvenzschutzregelungen für Wertguthabenvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) ausdrücklich ausgeschlossen.[1] Das Altersteilzeitgesetz enthält eigenständige Regelungen zur Insolvenzsicherung.

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