Eine Entschädigung ist eine Ersatzleistung für entgangene oder entgehende Einnahmen. Sie ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn die Zahlung des Arbeitgebers unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit ist oder als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gilt und bei regulärem Zufluss steuerpflichtig wäre. Die steuerliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach dem tatsächlichen Grund der Zahlung und nicht nach der Bezeichnung. Bestimmte Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers können nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Zu den begünstigten Entschädigungen gehören u. a. Zahlungen des Arbeitgebers für entgangene oder entgehende Einnahmen. Weitere Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung ist, dass es durch die gezahlte Entschädigung zu einer Zusammenballung von Einnahmen kommt. Entschädigungen für Verdienstausfall oder dienstlich verursachten Aufwand sind steuerfrei, soweit dies gesetzlich geregelt ist. Echter Schadensersatz für private Vermögensverluste oder rein persönliche Schäden ist hingegen kein Arbeitslohn.
Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich relevant sind das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Abfindungen und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im Hinblick auf Sozialplanansprüche.
Lohnsteuer: Der steuerliche Begriff "Entschädigung" wird in § 24 Nr. 1 EStG beschrieben, die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung regelt § 34 EStG. Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen behandelt BMF, Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 - S 2223/07/0018 :005, BStBl 2013 I S. 1326 (sog. Abfindungserlass), ergänzt durch BMF, Schreiben v. 4.3.2016, IV C 4 - S 2290/07/10007 :031, BStBl 2016 I S. 277.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Staatliche Entschädigungen mit Versorgungscharakter sind in diversen Leistungsgesetzen (z. B. Bundesversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG) geregelt.
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