Sollen personenbezogene Daten für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden als den, für den sie erhoben wurden, hat der Verantwortliche den Betroffenen vor dieser Weiterverarbeitung zu unterrichten.

Eine Betroffenheit bei Wohnungsunternehmen könnte dann bestehen, wenn die Daten von Personen, die dem Wohnungsunternehmen im Rahmen der WEG-Verwaltung bekannt geworden sind, zur werblichen Ansprache für eine Verkaufsmaßnahme des Wohnungsunternehmens genutzt werden, ohne vorher dazu das Einverständnis der Betroffenen einzuholen. Ebenso ist es nicht statthaft, die Daten von Mietern an die Betreiber von Kabelnetzen oder Stromversorger weiterzugeben, damit diese dann für werbliche Zwecke an die Mieter herantreten können. Eine Weitergabe der Daten für Zwecke der Betriebskostenabrechnung oder ähnliche mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar zusammenhängende Zwecke erscheint unproblematisch, da damit kein anderer Zweck als die Erfüllung des Vertragsverhältnisses verfolgt wird.

Einzelheiten zu den Informationspflichten ergeben sich aus Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung.

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