Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland findet die 1.000-EUR-Grenze keine Anwendung. Als angemessene notwendige Unterbringungskosten gelten Aufwendungen, die sich für eine ausländische Zweitwohnung von 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden.[1]

Nach der Rechtsprechung ist bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland für die Begrenzung auf das notwendige Maß nicht auf den Quadratmeterpreis, sondern auf die tatsächlichen Gesamtkosten der durch die doppelte Haushaltsführung veranlassten ausländischen Zweitwohnung abzustellen. Bei einer doppelten Haushaltsführung ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort für die berufliche Zweckverfolgung erforderlich sind. Die Kosten einer beamtenrechtlich zugewiesenen Auslandsdienstwohnung sind deshalb unabhängig von ihrer Größe in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, weil sich der Arbeitnehmer im Zweifelsfall der Zuweisung dienstrechtlich nicht entziehen kann.[2]

Etwas anderes gilt allerdings, wenn die doppelte Haushaltsführung zu steuerfreien Auslandsbezügen führt. Dem Werbungskostenabzug steht in diesem Fall das Abzugsverbot[3] entgegen, weil die Unterkunftskosten für den ausländischen Zweithaushalt in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreiem DBA-Arbeitslohn stehen.

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