Thema |
Entscheidung |
Inhalt |
Homeoffice |
Homeoffice im Ausland |
ArbG München, Urteil v. 28.8.2021, 12 Ga 62/21 |
Ein Arbeitnehmer hat auch während einer Pandemie keinen Anspruch auf Genehmigung einer Tätigkeit im Ausland; in diesem Fall 4 Wochen Homeoffice in der Schweiz beim Lebenspartner. |
Rückkehr aus dem Homeoffice |
LAG München, Urteil v. 26.8.2021, 3 SaGa 13/21 |
Wenn betriebliche Gründe bekannt werden, die dem Arbeiten im Homeoffice entgegenstehen, können Arbeitgeber eine einmal erteilte Weisung auf die Arbeit im Homeoffice nachträglich ändern und eine Rückkehr aus dem Homeoffice verlangen. Die neue Weisung des Arbeitgebers muss jedoch "billigem Ermessen" entsprechen. |
Homeoffice als milderes Mittel |
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.03.2021, 4 Sa 1243/20, |
Ein Arbeitgeber kann die Änderung des Arbeitsorts aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung mit einer Änderungskündigung durchsetzen. Er ist nicht verpflichtet, Homeoffice als "milderes Mittel" anzubieten. |
Kein Anspruch auf Homeoffice oder Einzelbüro |
ArbG Augsburg, Urteil v. 7.5.2020, 3 Ga 9/20 |
Solange der Arbeitgeber den Gesundheitsschutz im Büro durch Corona-Schutzmaßnahmen sicherstellt, ist er nicht verpflichtet, einem Arbeitnehmer wegen des Risikos einer Corona-Infektion Homeoffice oder ein Einzelbüro anzubieten. |
Corona-Test |
Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Verweigerung eines Corona-Schnelltests |
LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 14.9.2022, 3 Sa 46/22 |
Ein Arbeitnehmer, der die Durchführung eines Schnell- oder PCR-Tests verweigert, der auf Grundlage einer arbeitgeberseitigen Weisung angeordnet wurde, hat keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn. |
Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests |
BAG, Urteil v. 10.8.2022, 5 AZR 154/22 |
Erteilt ein Arbeitgeber ein 2-wöchiges Betretungsverbot für Arbeitnehmer, die aus einem Risikogebiet zurückkehren, obwohl diese aufgrund eines negativen PCR-Tests keiner Quarantäne unterliegen, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs. |
Sommerfest mit 2G-Plus |
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung v. 4.7.2022, 6 Ta 673/22 |
Eine Klinik darf die Teilnahme an ihrem Sommerfest von der 2G-Plus-Regelung und der Vorlage eines negativen Tests abhängig machen. |
Einseitige Anordnung von Corona-Tests |
BAG, Urteil v. 1.6.2022, 5 AZR 28/22 Vorinstanz: LAG München, Urteil v. 26.10. 2021, 9 Sa 332/21 |
Ein Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen. Verweigert eine Arbeitnehmerin im Orchester die Durchführung dieser Tests, verliert sie ihren Vergütungsanspruch. |
Kündigung wegen Verweigerung eines Corona-Tests |
ArbG Hamburg, Urteil v. 24.11.2021, 27 Ca 208/21 |
Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich weigerte, an betrieblichen Coronatests teilzunehmen, ist unwirksam. Trotz der Pflichtverletzung hätte der Arbeitgeber im konkreten Fall zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. |
Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt |
ArbG Berlin, Urteil v. 1.4.2021, 42 Ca 16289/20 |
Eine Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt, die also allein auf Angaben des Klägers über eine Internetseite basiert, hat keinen Beweis für AU. |
Zugang zum Arbeitsplatz nur mit Corona-Test |
ArbG Offenbach, Urteil v. 3.2.2021, 4 Ga 1/21 |
Ein Arbeitgeber kann den Zugang zum Arbeitsplatz von einem negativen Corona-Test abhängig machen. Denn der Arbeitgeber hat die Pflicht, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Die Testpflicht war im konkreten Fall aufgrund der pandemischen Lage für die Arbeitnehmer nicht unzumutbar. |
Corona-Schutzimpfung |
Unbezahlte Freistellung, Abmahnung wegen Nichtvorlage eines Impfnachweises |
BAG, Urteil v. 19.6.2024, 5 AZR 192/23 Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.2.2023, 11 Sa 51/22 |
Eine Altenpflegerin wurde vom Heimbetreiber aufgrund fehlender COVID-19-Impfung abgemahnt und unbezahlt freigestellt. Während der Freistellung im März 2022 erkrankte sie an Corona. Sie klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und Vergütung für März 2022. Das BAG hat die Klage auf Vergütung abgewiesen, da sie keinen Impfnachweis vorlegte. Auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verneinte das BAG, da die Erkrankung der Klägerin nicht alleinige Ursache für den Verdienstausfall war. Die Abmahnung musste hingegen aus der Personalakte entfernt werden, da sie die Grundrechte der Klägerin, sich für oder gegen eine Impfung, zu entscheiden, verletzte und unverhältnismäßigen Druck ausübte. |
Einrichtungsbezogene Impfpflicht, Urlaubsanspruch bei Freistellung |
BAG, Urteil v. 19.6.2024, 5 AZR 167/23 Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil v. 19.4.2023, 12 Sa 621/22 |
Eine Alltagsbegleiterin in einem Seniorenwohnheim wurde wegen fehlender COVID-19-Impfung vom Arbeitgeber unter Verweis auf die Regelungen des IfSG a.F. unbezahlt freigestellt. Sie klagte auf Vergütung und Urlaubstage, die ihr anteilig gekürzt wurden. Das BAG entschied, das... |