Zuwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartner dürfen nur mit 70 % als Betriebsausgaben angesetzt werden.[1] Anders als bei Arbeitnehmern, deren Bewirtungskosten ohne Kürzung in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, muss die pauschale Kürzung um 30 % auch für Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsfreuende beachtet werden, die im Rahmen einer lohnsteuerlichen Betriebsveranstaltung anfallen. Auch hier ist die Aufteilung der voll abziehbaren und der auf 70 % begrenzten Betriebsausgaben nach Köpfen vorzunehmen.[2]

Die 70-%-Grenze für den Betriebsausgabenabzug ist auch bei Konzernarbeitnehmern verbundener Unternehmen und Leiharbeitnehmern zu beachten. Im Unterschied zur Abgrenzung, ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt[3], rechnen Konzernmitarbeiter und Leiharbeitnehmer bei den Bewirtungskosten zum Personenkreis der geschäftlichen Bewirtung, für die der gekürzte Betriebsausgabenabzug gilt.

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