Die Steuerfreiheit der Geschäftsfreundebewirtung kommt nur bei eintägigen Betriebsveranstaltungen zur Anwendung. Ist die betriebliche Feier mit einer Übernachtung verbunden, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung in Bezug auf die teilnehmenden Geschäftsfreunde insgesamt eine Incentive-Veranstaltung vor, aus der ein geschäftlicher Bewirtungsanteil nicht herausgerechnet werden darf.[1] Entscheidend ist, dass die Veranstaltung eine vom Arbeitgeber bezahlte Übernachtung beinhaltet. Nicht erforderlich ist, dass sich auch der Programmteil auf 2 Tage erstreckt. Ausreichend ist die bloße Übernachtung, um dem teilnehmenden Geschäftsfreund die nächtliche Rückreise zu ersparen.

 
Achtung

Bewirtungskosten im Rahmen einer Incentive-Maßnahme nicht steuerfrei

Bei der Teilnahme von Geschäftsfreunden an Betriebsveranstaltungen ist von einer Incentive-Maßnahme des Arbeitgebers auszugehen, wenn diese mit einer Übernachtung verbunden wird. Beim externen Teilnehmer ist die Veranstaltung als Gesamtleistung zu erfassen und der Gesamtwert als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn anzusetzen, je nachdem ob es sich um einen selbstständig oder nichtselbstständig tätigen Geschäftsfreund handelt.[2] Der zuwendende Arbeitgeber kann die Steuer für den jeweiligen Empfänger mit 30 % übernehmen.[3]

Die auf die geschäftliche Bewirtung entfallenden Kosten sind Teil der Gesamtleistung und deshalb im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen nicht steuerfrei. Sie dürfen deshalb aus der Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG nicht herausgerechnet werden.

Beim Zuwendenden sind die Gesamtkosten für die Teilnahme von Geschäftsfreunden an Betriebsveranstaltungen mit Übernachtung als Geschenk[4] in vollem Umfang zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu rechnen, da im Normalfall die 35-EUR-Grenze überschritten sein wird.

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