Eine Teilnahmepflicht an der Betriebsveranstaltung besteht nicht. Jeder Arbeitnehmer muss in der Entscheidung darüber, ob er an einem Betriebsausflug teilnehmen will oder nicht, völlig frei sein. Einem unzulässigen Druck auf die Teilnahme am Betriebsausflug kommt es gleich, wenn der Arbeitgeber vorher ankündigt, er werde allen nicht teilnehmenden Betriebsangehörigen den Tag des Betriebsausflugs auf den Erholungsurlaub anrechnen. Eine derartige Anrechnung ist nicht zulässig.[1] Auch die Teilnahme an Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, Betriebssport ist freiwillig und darf nicht durch Sanktionen erzwungen werden.

Will der Arbeitnehmer an der Betriebsveranstaltung, die während der normalen Arbeitszeit stattfindet (z. B. Ausflug, Feier), nicht teilnehmen, so muss er grundsätzlich seine Arbeitsleistung erbringen. Ist das nicht möglich, weil er z. B. nur in einer Arbeitsgruppe mit anderen Arbeitnehmern seine vertragliche Arbeitspflicht erfüllen kann, so hat er Anspruch auf sein Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug.

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