Als Betriebsveranstaltungen werden auch Veranstaltungen anerkannt, die nur für eine Organisationseinheit des Betriebs (z. B. Abteilung) durchgeführt werden. Danach sind auch Feiern begünstigt, zu denen nur alle früheren Arbeitnehmer des Unternehmens (Pensionärstreffen) oder nur solche Arbeitnehmer eingeladen werden, die bereits im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben oder in Verbindung mit der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). Dabei kann statt des 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums auch ein anderer Zeitpunkt zum Anlass für die Jubilarfeier genommen werden, wenn dieser Zeitpunkt höchstens 5 Jahre vor diesen 40-, 50- oder 60-jährigen Jubiläen liegt.

Eine Jubilarfeier wird also auch dann als Betriebsveranstaltung anerkannt, wenn z. B. an einer 40-jährigen Jubilarfeier Arbeitnehmer teilnehmen, deren 40-jähriges Arbeitnehmerjubiläum erst in 5 Jahren eintritt. Im Übrigen liegt eine Jubilarfeier auch dann vor, wenn neben den Jubilaren ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer, wie z. B. die engeren Mitarbeiter des Jubilars, eingeladen wird.

 
Wichtig

Arbeitsessen ist keine Betriebsveranstaltung

Keine Betriebsveranstaltungen sind Arbeitsessen[1], betriebliche Feiern zur Ehrung oder Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers sowie anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstags. Bei den letztgenannten Veranstaltungen können aber übliche Sachzuwendungen bis 110 EUR steuerfrei bleiben (Freigrenze).[2] Der 110-EUR-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen darf für diese Veranstaltungen aber nicht angewendet werden.

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