Die Anwendung des Freibetrags setzt voraus, dass die Möglichkeit der Teilnahme seitens der Firma allen Betriebsangehörigen angeboten wird. Für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung muss die Teilnahme allen Arbeitnehmern offenstehen; der Teilnehmerkreis darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellen. Eine unzulässige Bevorzugung kann sich durch die Auswahl des Teilnehmerkreises nach der Stellung des Arbeitnehmers, nach der Gehaltsgruppe, nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder nach besonderen Leistungskriterien ergeben.

 
Wichtig

Offene Teilnahme als Voraussetzung für den Freibetrag

Die gesetzliche Begriffsbestimmung der Betriebsveranstaltung[1] weicht von der bis Ende 2014 gültigen Formulierung in den LStR in einem entscheidenden Punkt ab. Die vorherige Definition der Betriebsveranstaltung verlangte, dass der Arbeitgeber die Teilnahmemöglichkeit an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmern einer Abteilung/Organisationseinheit seines Betriebs eingeräumt hat. Nach dem Gesetzeswortlaut ist für den Begriff der Betriebsveranstaltung nicht mehr erforderlich, dass die Teilnahme allen Arbeitnehmern offensteht.[2] Lediglich für die Berücksichtigung des Freibetrags muss jedoch die Teilnahme – wie bisher – allen Arbeitnehmern möglich sein.

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